Patientenquittung

Wie die AOK berichtet würden sich die Patientenquittungen großer Beliebtheit erfreuen.

Eine Folge des Sachleistungsprinzips in der Gesetzlichen Krankenversicherung, d.h. der Tatsache, dass der Patient nicht seinen Arzt selbst bezahlt (ob er mit ihm einen Vertrag schließt ist weiterhin Gegenstand zahlreicher Debatten zwischen zivil- und sozialrechtlichen Juristen) ist, dass der Patient mit der Abrechnung seines Arztes nicht in Berührung kommt. Er weiß weder, was abgerechnet wurde, noch, ob die Abrechnung inhaltlich richtig ist, so das Abrechnungsbetrug verhältnismäßig einfach möglich ist.

In der privaten Krankenversicherung und in Ausnahmen auch in der gesetzlichen (etwa im „Wahltarif Kostenerstattung“) kommt hingegen ein Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem Arzt zustande, dieser begleicht die Rechnung des Arztes und reicht sie seiner Krankenkasse ein, die dann – hoffentlich problemlos und vollständig – diesen begleicht, was einige Wochen dauern kann. Auch aufgrund der genannten Transparenzproblematik – oftmals aber mit anderen Interessen – propagieren daher verschiedene Seiten das Kostenerstattungsmodell.

Aber auch die Versicherten im Sachleistungsprinzip, also fast 90 % der deutschen Bevölkerung, können aufgrund der Regelung des § 305 Abs. 2 SGB V sich eine sogenannte „Patientenquittung“ ausstellen lassen: „Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren [vulgo: Kassenärzte] haben die Versicherten auf Verlangen schriftlich in verständlicher Form, direkt im Anschluss an die Behandlung oder mindestens quartalsweise spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch genommen worden sind, über die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten (Patientenquittung) zu unterrichten. Satz 1 gilt auch für die vertragszahnärztliche Versorgung.“

Auch zu den Kosten gibt der Gesetzestext bereits Auskunft, nach § 305 Abs. 2 S. 3 erstattet der Versicherte „für eine quartalsweise schriftliche Unterrichtung nach Satz 1 eine Aufwandspauschale in Höhe von 1 Euro zuzüglich Versandkosten.“

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