Schwein gehabt…

Wie man heute der Fach- und Lokalpresse entnehmen kann, wurde in Thüringen geplant, nicht-ärztliches „wehrmedizinisches“ Personal an (noch) lebenden Schweinen auszubilden, und diesen unter anderem Amputationsverletzungen, Schuss- und Stichwunden zuzufügen. Das Verwaltungsgericht hat signalisiert, die Klage gegen das untersagende und damit beklagte Land abzuweisen, weshalb das klagende Unternehmen diese zurückzog.

Eine andere Fachzeitschrift berichtet, dass das Unternehmen in den USA „fast 15 000 Schweine auf diese Weise verstümmelt und getötet“ habe.

Man fühlt sich an die Vorlesungen zu den Grundrechten im Studium erinnert, bei denen etwa schulmäßig das Schächten von Tieren auf seine Zulässigkeit überprüft werden sollte. Was wiegt schwerer, die (ohne Gesetzesvorbehalt gewährte) Religionsausübungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 2 GG oder die Rechte der Tiere, auf Verfassungebene geschützt durch die Staatszielbestimmung (kein Grundrecht, wie man im ersten Semester lernt) des Art. 20a GG?

Hier hätte der Kläger aus verfassungsrechtlicher Sicht „nur“ die deutlich einfacher einschränktbare Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in die Waagschale legen können.

Abseits davon kann ich aus mehrjähriger Feuerwehr- und sehr sehr bescheidener rettungsdienstlicher Tätigkeit einem zitierten Gutachter nur zustimmen, dass – bei aller Wichtigkeit praktischer Ausbildungen zum Erlernen von Handgriffen –  sich im Zweifel echte Einsatzbedingungen nicht, oder nur sehr wage simulieren lassen.

Einen PKW auf dem Übungshof fachgerecht zu zerschneiden ist immer noch etwas anderes, als einen solchen nachts auf der Landstraße, auf dem Dach liegend mit eingeklemmten Personen vorzufinden.

Ansonsten: Schwein gehabt…

Schreibe einen Kommentar